Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus/Kommunaler Träger/Bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort/Zwischenaufenthalt
Der Kostenrstattungsanspruch einer Kommune nach § 36a SGB II bei einem Frauenhausaufenhalt bleibt auch dann bestehen, wenn die schutzsuchende Person bereits einen gewöhnlichen Aufenhalt in der aufnehmenden Kommune begründet hat (Zwischenaufenthalt). Die Frage des Umfanges der zu erstattenden Kosten ist in den Tatsacheninstanzen zu klären.
(redaktioneller Orientierungssatz)
Urteil des 7. Senats des BSG vom 8.3.2023 –B7AS7/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:080323UB7AS722R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen
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