1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche verfügen und denen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich sowie zumutbar ist, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind.
2. Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers als Arbeitnehmer kann nicht auf Beschäftigungszeiten gestützt werden, die zeitlich vor einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit liegen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.3.2022 – B 4 AS 2/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:290322UB4AS221R0 –
Anmerkung von Udo Geiger, Berlin
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