Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst wird.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 19. 10. 2010 – B 14 AS 23/10 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Jena
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