§ 21 Abs. 6 SGB II
Auch Eheleute, die familienrechtlich nicht getrennt leben, können bei getrennten Wohnsitzen zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Kind Mehrbedarfshärteleistungen beanspruchen, wenn die Begründung und Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze im Einzelfall gerechtfertigt ist und damit auch Einsparmöglichkeiten der Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht entgegenstehen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R –
mit Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.03.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
