§ 21 Abs. 6 SGB II
Auch Eheleute, die familienrechtlich nicht getrennt leben, können bei getrennten Wohnsitzen zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Kind Mehrbedarfshärteleistungen beanspruchen, wenn die Begründung und Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze im Einzelfall gerechtfertigt ist und damit auch Einsparmöglichkeiten der Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht entgegenstehen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R –
mit Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
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