Ein Grundsicherungsträger kann im Rahmen seiner „Methodenfreiheit“ ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Nadja Anders, Chemnitz, abgedruckt in diesem Heft S. 434 ff.
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