Der Schlüssigkeit eines Konzepts für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete allein auf der Erhebung von Angebotsmieten beruht.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R – ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS2220R0 –
Anmerkung von Dr. Davor Šušnjar, Hannover
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