Weder die Richtlinie 2004/83/EG noch das Grundgesetz steht dem Ausschluss von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge, die selbst nur über eine Duldung verfügen und deshalb Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, von Leistungen nach dem SGB II entgegen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.6.2018 – B 14 AS 28/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS2817R0 –
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