§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 2 Abs. 3 Satz 2, § 13 FreizügG/EU 2004
1. Ein ehemaliger Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine Freizügigkeitsberechtigung aus § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU 2004 berufen, wenn er während seiner Arbeitnehmertätigkeit nicht über die gemäß § 13 FreizügG/EU 2004 erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 Abs. 1 SGB III verfügte.
2. Im Einzelfall können materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung) beanspruchen; bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers in der Regel auf Null reduziert.
(Orientierungssätze der Verfasserin der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 34/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:120521UB4AS3420R0 –
Anmerkung von Karen Gemeinhardt, Chemnitz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
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