§§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
1. Der innere Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses und der grundsätzlich versicherten Tätigkeit ist auch im Homeoffice anhand des Kriteriums der objektivierten Handlungstendenz zu prüfen. Eine überwiegend private Nutzung („Widmung“) des betroffenen Raums steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, sondern kann nur als Indiz bei der Feststellung der objektiven Handlungstendenz Berücksichtigung finden (Rn. 22 f.).
2. Dies gilt nicht nur für das Zurücklegen von Betriebswegen, sondern auch für betriebsdienliche Tätigkeiten. Auch die Häufigkeit der betrieblichen bzw. privaten Nutzung der dabei verwendeten Gegenstände ist unerheblich (Rn. 26 f.).
3. Der nur eingeschränkten Möglichkeit zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen und dem Grundsatz der Haftungsfreistellung kommt in Anbetracht des Zwecks des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, den Versicherten Schutz bei Arbeitsunfällen zu gewähren, keine den Versicherungsschutz ausschließende Wirkung zu (Rn 24 f.).
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 2. Senats vom 21.3.2024 – B 2 U 14/21 R –
ECLI:DE:BSG:2024:210324UB2U1421R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Stephan Gräf, Würzburg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.01.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-07 |
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