Inländerdiskriminierungen liegen dann vor, wenn an Sachverhalte ohne einen grenzüberschreitenden Bezug strengere Regelungen angewendet werden als an Sachverhalte mit einem grenzüberschreitenden Bezug. Es gibt sie insbesondere im Unionsrecht. Der EuGH hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen Inländerdiskriminierungen im Sozialrecht, da das Unionsrecht auf Sachverhalte ohne einen grenzüberschreitenden Bezug nicht anwendbar ist. Gleichwohl sind Inländerdiskriminierungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht unproblematisch, es erscheint daher sinnvoll, die entsprechenden Vorschriften sozialpolitisch zu überprüfen.
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