Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet, können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gem. § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Das bedeutet, dass eine neue Klage gegen den Schuldner unzulässig ist. Ein bereits anhängiges Verfahren wird gem. § 240 ZPO unterbrochen. Es kann nur fortgeführt werden, wenn der Insolvenzgläubiger die Forderung zuvor zur Tabelle angemeldet hat und sie bestritten wurde. Geschieht dies, ergeben sich Besonderheiten bei Streitwert und Kostenentscheidung. Der nachfolgende Beitrag entwickelt diese Skizze anhand von elf Entscheidungen der Jahre 2021 bis 2025 zu einer Detailzeichnung dieser Mechanik. Er stellt damit zugleich eine Übersicht über die Rechtsprechung (nicht nur) des BSG zu diesen Themen dar.
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