Ist das deutsche Hilfsmittelrecht in Bezug auf den Behinderungsausgleich noch zeitgemäß und berücksichtigt es den Gleichheitsgrundsatz? – Ein Denkanstoß
Überspitzt formuliert bewegt sich das deutsche Hilfsmittelrecht zwischen Hilfsmitteln aus der Weltraumforschung und solchen aus „Kaiser-Wilhelms-Zeiten“. Ist eine solche Differenzierung noch wirtschaftlich, angemessen, nachhaltig und zweckmäßig (§ 12 Abs. 1 SGB V)? Vor allem aber: Lässt sich eine solche Differenzierung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbaren?
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