§ 257 SGB V sieht die Gewährung von Beitragszuschüssen durch den Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmer vor, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, unterliegen gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht, gehören aber auch nicht zum zuschussberechtigten Personenkreis nach § 257 SGB V. Der Beitrag zeigt, dass diese Nichtberücksichtigung einen Gleichheitsverstoß darstellt und deshalb eine Neufassung des § 257 SGB V durch den Gesetzgeber notwendig ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-10 |
Seiten 14 - 16
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