§ 257 SGB V sieht die Gewährung von Beitragszuschüssen durch den Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmer vor, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, unterliegen gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht, gehören aber auch nicht zum zuschussberechtigten Personenkreis nach § 257 SGB V. Der Beitrag zeigt, dass diese Nichtberücksichtigung einen Gleichheitsverstoß darstellt und deshalb eine Neufassung des § 257 SGB V durch den Gesetzgeber notwendig ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-10 |
Seiten 14 - 16
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: