Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Beschluss vom 3.1.2024 die Entscheidung des SG Bremen, dass Berufsabgeordnete auch dann keinen Anspruch auf eine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz haben, wenn sie unstreitig Hilfe bei der Ausübung der Abgeordnetentätigkeit benötigen. Dies führt zu einer vor dem Hintergrund des Art. 29a) ii), b i) UN-Behindertenrechtskonvention nicht hinnehmbaren Regelungslücke, die eine Anpassung der Rechtslage erfordert. Dafür kommen verschiedene Lösungen in Betracht.
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