Die Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nicht unbegrenzt (§ 183 SGG). Wer nicht kostenprivilegiert ist, zahlt Pauschalgebühren (§ 184 SGG). Eine Binsenweisheit. Ebenso eine Binsenweisheit: Wer einen Prozess gewinnt, bleibt „schadlos“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Auch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, denn im Spannungsverhältnis zwischen den beiden Binsenweisheiten findet sich § 193 Abs. 4 SGG, der Gebührenpflichtige von einem Erstattungsrecht ausschließt. Diese eher stiefmütterlich beachtete Regelung mit ihrer erheblichen Schlechterstellung ist Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung.
Ihr Zugang zum eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit"
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.