Der Beitrag beschäftigt sich als Anmerkung zu BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 35/15 R, abgedruckt in diesem Heft S. 660 ff., mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine körperliche Anomalie als Krankheit i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V qualifiziert werden kann, die einen Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen begründen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: