§ 56 SGB VI
1. Die Mütter begünstigende Regelung aus § 56 Abs. 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI benachteiligt einen Vater weder in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, noch aus Art. 6 GG.
2. Die Mütter begünstigende Regelung aus § 56 Abs. 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI benachteiligt einen Vater weder in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, noch aus Art. 6 GG.
3. Muss eine Klage in jedem Fall abgewiesen werden, führt eine unterbliebene notwendige Beiladung des anderen Elternteils nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 18.4.2024 – B 5 R 10/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1023R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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