§§ 39, 109, 112, 301 SGB V
1. Liegt eine Voraussetzung eines Diagnosekodes des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM eindeutig nicht vor, kann dieser selbst dann nicht kodiert werden, wenn sowohl das alphabetische Verzeichnis als auch das Exklusivum eines anderen Kodes für eine bestimmte Erkrankung hierauf verweisen.
2. Eine landesvertragliche Regelung zur Vereinbarung kurzer Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung kann im Einklang mit höherrangigem Recht so ausgelegt werden, dass die Krankenkasse hieraus nicht zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen ist, wenn sie im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens oder bereits davor substanziierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend macht.
(amtliche Leitsätze)
BSG, Urteil des 1. Senats des BSG vom 12.12.2023 – B 1 KR 1/23 R – ECLI:DE:BSG:2023:121223UB1KR123R0 –
Anmerkung von Tammo Lange, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-04 |
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