Sieht ein Landesvertrag gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V einen Entgelttatbestand für allgemeine Krankenhausleistungen vor, der über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgeltarten hinausgeht (hier: die vergütungsrechtliche Verselbstständigung der Aufnahmeuntersuchung) kann das Krankenhaus hieraus keine Vergütung beanspruchen.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 1. Senats vom 25.6.2024 – B 1 KR 12/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR1223R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Henning Müller, Darmstadt
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