1. Die zum 1. 2. 2002 in Kraft getretene Erhöhung des Apothekenrabatts von 5 auf 6 v. H. des Sammelrechnungsbetrages „in den Jahren 2002 und 2003“ gilt auch für die Arzneilieferungen der Apotheken im Januar 2002.
2. Die gesetzliche Verpflichtung der Apotheker, den Krankenkassen einen Abschlag in bestimmter Höhe (hier: 6 v. H. im Jahre 2002) einzuräumen, wenn die monatliche Sammelrechnung binnen zehn Tagen beglichen wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 3 KR 34/04 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Maximilian Wallerath, Universität Greifswald, in diesem Heft auf S. 505 ff..
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