§§ 35a, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130b SGB V; § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG; Art. 12 Abs. 1 GG
1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Entwicklung des Preisniveaus von erstattungsfähigen Arzneimitteln auf dem Markt zu beobachten, um auf der Grundlage der frühen medizinischen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtskonforme und marktgerechte Erstattungsbeträge zu verhandeln.
2. Treten nach einer frühen Nutzenbewertung eines Arzneimittels ohne Zusatznutzen und ohne Festbetragsgruppe kostengünstigere vergleichbare Arzneimittel auf dem Arzneimittelmarkt hinzu, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung des Erstattungsbetrags aus der gesetzlichen Preisobergrenze der zweckmäßigen Vergleichstherapie, bei mehreren Alternativen aus der wirtschaftlichsten Alternative.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 12.8.2021 – B 3 KR 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:120821UB3KR320R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Stefan Huster und Sarah Rijo Langenegger, Bochum
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-02 |
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