§ 37 SGB V; § 36 SGB XI
Zur Kostenverteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei einer rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, wenn die Pflegekraft zugleich die Grundpflege (§ 36 SGB XI) durchführt und sämtliche Leistungen nach einem einheitlichen Stundensatz abgerechnet werden (Aufgabe von BSG vom 28. 1. 1999 – B 3 KR 4/98 R = BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1 für die Zeit ab 1. 1. 2004).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17. 6. 2010 – B 3 KR 7/09 R –
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-07 |
Seiten 527 - 535
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