§§ 137f, 137g, 266 Abs. 7 SGB V; §§ 28b, 28g RSAV
1. Krankenkassen können die befristete Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als zuerkannt mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen, auch wenn die Befristung der gesetzlichen Höchstdauer entspricht.
2. Strukturierte Behandlungsprogramme sind nur dann zuzulassen, wenn die hierfür vertraglich geregelten Anforderungen an die Qualitätssicherung mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
3. Eine sachliche Teilzulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit Blick auf geschlossene Vertragsteile ist unzulässig.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 21. 6. 2011
– B 1 KR 21/10 R – Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-31 |
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