Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Bestätigung der Urteile des BSG vom 25. April 2007 – B 12 KR 25/05 R und – B 12 KR 26/05 R).
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 7. 4. 2008 – 1 BvR 1924/07 –
Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld
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