§§ 35, 37 SGB I; § 305 SGB V; §§ 67 ff., 83 SGB X
1. SGB I, SGB X und SGB V regeln den Schutz von Sozialdaten gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln.
2. Der Anspruch eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung auf Auskunftserteilung über die von dieser über ihn gespeicherten Sozialdaten wird durch andere Regelungen des Krankenversicherungsrechts, insbesondere das Recht auf Unterrichtung über die im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen, nicht verdrängt.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 2. 11. 2010 – B1 KR 12/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-06 |
Seiten 709 - 714
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