§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a Satz 2 SGB V
Hat der Grundsicherungsträger Leistungen der Grundsicherung nicht endgültig bewilligt oder abgelehnt, sondern nur vorläufig eingestellt, darf die für die Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung zuständige Krankenkasse das Vorliegen eines den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründenden und die Versicherungspflicht ausschließenden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung uneingeschränkt prüfen.
Urteil des 12. Senats des BSG v. 7.7.2020 – B 12 KR 21/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:070720UB12KR2118R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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