Versäumt der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger schwer gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit verstoßen hat, so kann der Fristablauf unbeachtlich sein (Fortentwicklung von BSG vom 28. 3. 2000 – B 8 KN 3/98 U R = BSGE 86, 78 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 8).
Urteil des 10. Senats des BSG vom 10. 5. 2007 – B 10 KR 1/05 R –
Anmerkung von Walter Böttiger, Richter am SG Stuttgart, derzeit Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart
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