§ 137c Abs. 3 SGB V, § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V
1. Entscheidet eine Krankenkasse verzögert über einen Widerspruch ihres Versicherten gegen die fristgerechte Ablehnung seines Antrags auf Krankenbehandlung, gilt der Antrag nicht als genehmigt.
2. Versicherte haben als Regelleistung keinen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung mit Methoden, die lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:240418UB1KR1017R0 –
Anmerkung von Dr. Rudolf Eichberger, Regensburg
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