Der Erstattungsanspruch bei Genehmigungsfiktion ist nicht bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation, sondern nur bei einer Krankenbehandlung gegeben und greift nur, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist. Zudem muss es sich um eine subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistung handeln, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R
Anmerkung von Jörg Hackstein, Lünen
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