§ 33 SGB V; § 155 SGG
1. Hat das Landessozialgericht über eine Berufung verfahrensfehlerhaft durch den bestellten Berichterstatter des Senats entschieden, kann im Revisionsverfahren von einer Zurückverweisung abgesehen und durch entschieden werden, wenn feststeht, dass der Rechtsstreit in einer ganz bestimmten Weise zu entscheiden ist (Ergänzung zu BSG vom 8. 11. 2007 – B 9/9a SB 3/06 R = SozR 4-1500 § 155 Nr. 2).
2. Ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, kann von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen (Weiterentwicklung zu BSG vom 10. 10. 1979 – 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 Nr. 55).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. 6. 2009 – B 3 KR 2/08 R –
Anmerkung von Ulrich Knispel, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 353 - 361
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.