§§ 13, 33 SGB V; §§ 15, 31 SGB IX
Ein Hilfsmittel i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken; es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlung durch eine Hilfsperson ermöglicht oder erheblich erleichtert (hier: sog. Vojta-Liege).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 3. 8. 2006 – B 3 KR 25/05 R –
mit Anmerkung von Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Michael Jörg, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 297 - 302
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