§§ 140a ff. SGB V
1. Die Integrierte Versorgung setzt die Zusammenarbeit mehrerer Leistungserbringer voraus. Wird ein Leistungserbringer (ein Krankenhaus) im Vertrag mit der Krankenkasse dazu ermächtigt, alternativ je nach der konkreten Situation eine Behandlung ambulant oder stationär auszuführen, genügt dies daher den Anforderungen an eine Integrierte Versorgung nicht. (Rn. 96)
2. Integrierte Versorgung im Sinne einer Leistungssektoren übergreifenden Versorgung setzt die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern aus den Sektoren „ambulant“ und „stationär“ voraus. Die Zusammenarbeit zwischen dem operierenden Krankenhaus und der die Anschlussheilbehandlung durchführenden stationären Rehabilitationseinrichtung stellt daher auch keine Leistungssektoren übergreifende Versorgung dar. (Rn. 111)
3. Eine Zusammenarbeit zwischen mehreren Krankenhäusern verschiedener Fachrichtungen oder zwischen mehreren Fachärzten oder zwischen Hausärzten und Fachärzten stellt zwar jeweils keine Leistungssektoren übergreifende Versorgung, jedoch eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung im Sinne der Integrierten Versorgung dar. (Rn. 123)
Urteil des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 – L 5 KA 758/06 –
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen / Frankfurt am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 621 - 631
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