Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sind auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen „Berufsschutz“ gibt es auch insoweit nicht (Fortentwicklung von BSG vom 19. 9. 2002 – B 1 KR 11/02 R = BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 und vom 22. 3. 2005 – B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6).
Urteil des 1. Senats des BSG vom 4. 4. 2006 – B 1 KR 21/05 R –
mit Anmerkung von Rudi Schmidt, Vors. Richter am Landessozialgericht a. D., Düsseldorf
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