1. Als Rentner Versicherte haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Anspruchsentstehung Regelentgelt aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt haben.
2. Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner schließt nachgehenden Versicherungsschutz gemäß § 19 Abs. 2 SGB V aus.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 8/07 R –
Anmerkung von Georg Legde, Richter am Hessischen Landessozialgericht, Darmstadt (z. Zt. Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe)
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