1. Ein Aufrechnungsverbot in einem Landesvertrag nach § 112 SGB V ist wegen Verstoßes gegen die vorrangige Regelung in § 9 PrüfvV 2014 nichtig.
2. Eine gesetzliche Krankenkasse darf grundsätzlich Erkenntnisse aus einer Strukturprüfung in die Prüfung der Abrechnung des konkreten Behandlungsfalles einbeziehen.
(Orientierungssätze der Verfasser der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:101121UB1KR3620R0 –
Anmerkung von Dr. Stephan-Georg Zacharias und Jens Hirschmann, Saarbrücken
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