§§ 12 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 3, 107 Abs. 1, 108 Nr. 2, 109 Abs. 4 SGB V; § 2 Abs. 1 KHEntgG
1. Die Zurechnung der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen eines Dritten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen erlaubt es nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind.
2. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.4.2022 – B 1 KR 15/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:260422UB1KR1521R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Denis Hedermann, Bad Hersfeld
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-06 |
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