§§ 87, 90 SGB IV; §§ 1, 130 GWB
1. Gem § 87 Abs. 1 S 2 SGB 4 und § 90 SGB IV ist dem Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare Versicherungsträger eine umfassende und ausschließliche Rechtsaufsicht zugewiesen; für eine parallele Zuständigkeit der Kartellaufsicht durch das Bundeskartellamt über Krankenkassen besteht kein Raum.
2. Krankenkassen handeln im «Wettbewerb» um beitragszahlende Mitglieder nicht als Unternehmen i. S. des Art. 101 AEUV oder §§ 1, 130 GWB.
3. Zur Verletzung des Selbstverwaltungsrechts einer Krankenkasse durch einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts.
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 – L 1 KR 89/10 KL –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Berlin, abgedruckt in diesem Heft S. 61 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-03 |
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