1. Die Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen setzt nicht voraus, dass es bereits aufgenommenen Hilfsmitteln klinisch überlegen oder preisgünstiger ist.
2. Zum Nachweis des therapeutischen Nutzens eines neuen Hilfsmittels, das ein „gelistetes“ Hilfsmittel oder ein Verbandmittel ersetzen kann.
3. Zur Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Verbandmitteln.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 28. September 2006 – B 3 KR 28/05 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Jena
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