§§ 69, 71, 132a SGB V; §§ 317, 319 BGB
1. Mit der Feststellungsklage kann die Unbilligkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltend gemacht werden, wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann.
2. Von dem auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind Ausnahmen nur möglich, wenn die ambulante häusliche Krankenpflege anders nicht sichergestellt werden kann.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 23.6.2016 – B 3 KR 26/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Foroud Shirvani, Bonn
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.08.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
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