§§ 11 Abs. 3, 37 Abs. 2, 37 Abs. 4, 132a SGB V
Sofern im Einzelfall die erforderliche häusliche Krankenpflege anders als im sog. Arbeitgebermodell nicht sicherzustellen ist, bleibt die Krankenkasse auch während eines Krankenhausaufenthalts zur Erstattung von Kosten in angemessener Höhe verpflichtet.
(Orientierungssatz der Verfasserin der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10.11.2022 – B 3 KR 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KR1520R0 –
Anmerkung von Friederike Mahlow, Hamburg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
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