§§ 37 Abs. 2 Satz 1, 132a SGB V
Bei Streit über die Höhe der Vergütung der häuslichen Krankenpflege ist der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 4 Satz 8 SGB V obligatorisch. Der Schiedsspruch kann weder durch Zahlungsklage noch durch Klage auf Ersetzung eines Schiedsspruchs substituiert werden.
Das Recht des Leistungserbringers bei Nichteinigung mit der Krankenkasse über einen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V einen Schiedsspruch nach § 123a Abs. 4 Satz 8 SGB V herbeizuführen unterliegt nicht der Verjährung, lediglich kann Verwirkung eintreten.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 14.7.2022 – B 3 KR 2/22 R – ECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR222R0 –
Anmerkung von Dr. Steffen Mälzer, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: