§§ 37 Abs. 2 Satz 1, 132a SGB V
Bei Streit über die Höhe der Vergütung der häuslichen Krankenpflege ist der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 4 Satz 8 SGB V obligatorisch. Der Schiedsspruch kann weder durch Zahlungsklage noch durch Klage auf Ersetzung eines Schiedsspruchs substituiert werden.
Das Recht des Leistungserbringers bei Nichteinigung mit der Krankenkasse über einen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V einen Schiedsspruch nach § 123a Abs. 4 Satz 8 SGB V herbeizuführen unterliegt nicht der Verjährung, lediglich kann Verwirkung eintreten.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 14.7.2022 – B 3 KR 2/22 R – ECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR222R0 –
Anmerkung von Dr. Steffen Mälzer, Halle
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.05.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
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