§§ 39, 76 Abs. 1,109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Ein Krankenhaus hat Anspruch auf Notfallvergütung, wenn es Versicherte stationär versorgt, weil sie zwar nicht mehr der Krankenhausbehandlung, wohl aber stationärer medizinischer Reha bedürfen, sie aber nicht erhalten, obwohl ambulante Behandlung nicht ausreicht.
2. Erbringt ein Krankenhaus rechtmäßig einem Versicherten stationäre medizinische Reha-Notfallbehandlung, hat es Anspruch auf Krankenhausvergütung gegen den zuständigen Reha-Träger.
Urteil des 1. Senats des BSG v. 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R – ECLI:DE:BSG:2019:191119UB1KR1319R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
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