§ 11 Abs. 4, § 39 SGB V
1. Die Regelungen des Versorgungs- und Entlassmanagements erweitern den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung lediglich um die in dem Management liegende Dienstleistung.
2. Versicherte können aufgrund ihres Anspruchs auf Versorgungs- und Entlassmanagement keine medizinisch nicht erforderliche stationäre Behandlung beanspruchen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R – Anmerkung von Dr. Christoph Zawade, Weißenfels
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
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