§§ 69, 132 f. SGB V; §§ 811, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB
1. Die zivilrechtlichen Grundsätze über die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten entsprechend für öffentlichrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenkassen.
2. Die Krankenkasse hat bei der Prüfung der vom Leistungserbringer zu erfüllenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege das Beschleunigungsgebot zu beachten.
3. Ein Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege kann mit rückwirkender Kraft abgeschlossen werden.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 24. 1. 2008 – B 3 KR 2/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Oliver Ricken, Bochum
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-03 |
Seiten 414 - 421
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