1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer „arbeitsteilig“ an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht.
2. „Befehlsnotstand“ entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 6. Juli 2006 – B 9a V 5/05 R –
mit Anmerkung von Tatjana Lilienfeld, Richterin am Sozialgericht Landshut, abgedruckt in diesem Heft Seite 280 ff.
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