§ 24 KSVG
Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.4.2015 – B 3 KS 7/13 R –
Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-04 |
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