§§ 8, 9 KVLG; § 13 SGB V
Der Umfang der erforderlichen Betriebshilfe bemisst sich nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers und dient der Erledigung der im Betrieb unaufschiebbar anfallenden Arbeiten durch die Ersatzkraft.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.11.2015 – B 3 KR 12/15 R –
Anmerkung von Karl Friedrich Köhler, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-06 |
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