Der erste Teil des Beitrages (abgedruckt in SGb 2019, 142 ff.) enthielt Ausführungen zu den Themenkomplexen leistender Rehabilitationsträger, Zuständigkeitsklärung, Antragsweiterleitung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs. Der vorliegende zweite Teil widmet sich den Bereichen Mehrheit von Rehabilitationsträgern, Genehmigungsfiktion und Teilhabeplanung. Als am 1.1.2018 über Art. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) das SGB IX in einer neuen Fassung in Kraft getreten ist, änderten sich damit auch die Regelungen zur Koordination von Leistungen. Beschäftigten sich im SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung im Wesentlichen lediglich die §§ 14 und 15 SGB IX a. F. mit der Ermittlung des zuständigen Rehabilitationsträgers und Fragen der Kostenerstattung, treten dem Rechtsanwender mit den §§ 14 bis 24 SGB IX 98 eine Vielzahl von Vorschriften entgegen, die das Ziel verfolgen, die Leistungserbringung der unterschiedlichen Rehabilitationsträger trägerübergreifend so zu koordinieren, dass der Leistungsberechtigte zügig und bedarfsgerecht die Leistungen erhalten kann. Bereits die Stichworte aus einigen Paragraphen des 4. Kapitels „Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern“, „Erstattung selbstbeschaffter Leistungen“ und „Teilhabeplan“ signalisieren, dass es in diesem Bereich Veränderungen gegeben hat. Diese Änderungen zu skizzieren, ihre Auswirkungen zu benennen und Probleme und Problemlösungen im Zusammenhang mit der Leistungskoordination aufzuzeigen, ist das Anliegen dieses zweiteilig angelegten Beitrages.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-08 |
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