Beim Vorliegen einer Transgeschlechtlichkeit besteht nach der Rechtsprechung des BSG ein Sachleistungsanspruch zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, die das körperliche Erscheinungsbild verändern, beispielsweise ein Brustaufbau. Bei den bisherigen Beurteilungen eines solchen Anspruchs lag jeweils eine weibliche oder männliche Geschlechtsidentität vor, die von dem Geschlecht abwich, das aufgrund des körperlichen Erscheinungsbildes bei Geburt angenommen wurde. Mittlerweile kommt es jedoch zunehmend zu Anträgen transgeschlechtlicher Personen, deren Geschlechtsidentität nicht (ausschließlich) männlich oder weiblich ist (nicht-binäre Personen). Obwohl die aktuelle S3-Leitlinie zu Transgeschlechtlichkeit auch die Behandlung von nicht-binären Personen umfasst, besteht bisher Unsicherheit über die Beurteilungsgrundlage von Leistungsbegehren nicht-binärer Personen im SGB V. Im Folgenden werden daher mögliche Leistungsansprüche nicht-binärer Personen bezüglich medizinischer Maßnahmen, die das körperliche Erscheinungsbild verändern, anhand der bisherigen Rechtsprechung geprüft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-03 |
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