Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung/Staatsbeamte/Aufschubgrund
§§ 8 Abs. 2, 184 Abs. 2 SGB VI; § 1 BetrAVG
Ausgehend vom Zweck der Nachversicherung, versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen vor einer Benachteiligung gegenüber Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu schützen, erfolgt eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI nur, wenn weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine der Rentenversicherung vergleichbare Versorgung besteht.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R322R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Yasemin Körtek, Mannheim
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