§§ 8 Abs. 2, 184 Abs. 2 SGB VI; § 1 BetrAVG
Ausgehend vom Zweck der Nachversicherung, versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen vor einer Benachteiligung gegenüber Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu schützen, erfolgt eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI nur, wenn weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine der Rentenversicherung vergleichbare Versorgung besteht.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R322R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Yasemin Körtek, Mannheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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